Rechtsauffassung als Meinungsäußerung
Rechtsauffassungen unterfallen daher grundsätzlich dem Recht der freien Meinungsäußerung, es sei denn die Äußerung vermittelt konkrete, dem Beweis zugängliche Vorstellungen von konkreten, tatsächlichen Vorgängen, so dass sie als Tatsachenbehauptung gelten muss.
Beinhaltet eine Äußerung lediglich eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, ist darin grundsätzlich eine Meinungsäußerung zu sehen, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfällt. Lediglich dann, wenn die Äußerung konkrete, dem Beweis zugängliche Vorstellungen von konkreten, tatsächlichen Vorgängen vermittelt, muss die Rechtsauffassung als Tatsachenbehauptung gelten. Ist fragliche Äußerung aber derart substanzlos, dass der Leser nicht mal ansatzweise einen konkret vorstellbaren und auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbaren Vorgang erkennen kann, ist die Annahme einer Tatsachenbehauptung nicht haltbar. Eine Meinungsäußerung ist nur dann zulässig, wenn die als Schmähkritik einzustufen ist, also die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund der Äußerung steht. Rechtsauffassungen unterfallen daher grundsätzlich dem Recht der freien Meinungsäußerung und sind in der Regel zulässig. (LG Berlin, Urteil vom 03.09.2009 – Az. 27 O 814/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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