Landesarbeitsgericht Hamm: Verzehr von Brotaufstrich – fristlose Kündigung wirksam?
(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt am 18.09.2009 das Berufungsverfahren 13 Sa 640/09 - Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund 2 Ca 4882/08 -, in welchem einem Bäckereimitarbeiter wegen des Verzehrs von Brotaufstrich gekündigt worden war.
Hierauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die entsprechende Terminmitteilung des LAG Hamm.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich belegt hat und mit dem Verzehr begonnen hatte.
Der am 01.02.1983 geborene Kläger, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, steht seit dem 15.06.2007 bei dem beklagten Bäckereiunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Am 18.09.2008 bestrich der Kläger ein zuvor als Personalkauf erworbenes Brötchen mit einem Hirtenfladenbelag aus der Produktion der Beklagten. Da die Beklagte hierin eine schwere Vertragsverletzung sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates mit Schreiben vom 25.09. und 01.12.2008 fristlos. Dem hat der Kläger u. a. entgegengehalten, er haben den Hirtenfladenbelag zusammen mit einem Kollegen nur abschmecken wollen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. In Bezug auf die Kündigung vom 25.09.2008 fehle es an einer wirksamen Anhörung des Betriebsrats, da die Information zu pauschal gewesen sei. Zudem seien die Betriebsratsmitglieder nicht wirksam zur Betriebsratssitzung eingeladen worden. Auch die Kündigung vom 01.12.2008 sei unwirksam, da die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Nach dieser Vorschrift müsse die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden, was hier erkennbar nicht geschehen sei.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Berufung, die nun am 18.09.2009 verhandelt wird.
Von Bredow empfahl, den Ausgang zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen"
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