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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Recht auf Anonymität des Gutachters

Ein Recht auf Anonymität seitens eines Gutachters besteht insbesondere dann, wenn dieser selbst zu keinem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch nicht an einer öffentlichen Diskussion über das Gutachten beteiligt hat.

Auf einem Internetinformationsportal, „falschgutachter.info“, wurde ein Gutachten veröffentlicht, was dem Seitenbetreiber nach kritikwürdig ist. Dabei wurde der Arzt, welcher dieses erstellt hatte mit vollem Namen genannt. Dagegen richtet sich sein gerichtliches Vorgehen. Bereits durch die bloße namentliche Nennung wird fraglicher Arzt aber in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, so das Gericht. Eine solche identifizierende Berichterstattung sei nicht hinzunehmen. Ein Recht auf Anonymität seitens des Arztes besteht insbesondere deshalb, weil dieser selbst zu keinem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit getreten ist. Auch hat er sich nicht an einer öffentlichen Diskussion über das Gutachten beteiligt. Die Darstellung auf dem Internetportal erweckt daneben auch den Eindruck er würde regelmäßig falsche Gutachten erstellen, obwohl er lediglich einmal – und das vor 7 Jahren – ein Gerichtsgutachten erstellt hat. Somit führt die namentliche Nennung auf „falschgutachter.info“ zu einer nicht hinnehmbaren Rufschädigung. (LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2009 – Az. 325 O 9/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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