Durch Indizien zum Verwertungsrecht
Lässt sich aus Indizien ein sicherer Schluss ziehen, dass Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen
wurden, kann das Gericht diese Verwertungsrechte als bestehend ansehen.
Liegen keine vertraglichen Urkunden oder Ähnliches vor, aus denen sich unmittelbar ergibt, dass Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen wurden, muss das Gericht sämtliche Indizien hierzu untersuchen. Lässt sich aus den Indizien ein sicherer Schluss ziehen, kann dieser auch gezogen werden, auch wenn das Ergebnis sich nicht aus einer unstreitigen oder im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Tatsache ergibt. Kann man aus den Umständen und aufgrund zahlreicher Indizien hinreichend sicher drauf schließen, dass Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen wurden, kann das Gericht diese Verwertungsrechte als bestehend ansehen. Insbesondere kann dies möglich sein, wenn deutlich wird, dass im Vertrag mit angemessener Sorgfalt agiert wurde und sämtliche Details aufgenommen sind. (KG Berlin, Urteil vom 13.07.2009 – Az. 24 U 81/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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