Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Squeeze-Out und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter
(Kiel) Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Minderheitsaktionären der Eurohypo AG gegen das auf der Hauptversammlung vom 29.8.2007 beschlossene Squeeze-Out und einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH bestätigt.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 07.09.2009 veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt vom 26.8.2009, Aktenzeichen 23 U 69/08.
In der Hauptversammlung war für die Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG eine Barabfindung für die Übertragung der Aktien auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH - einer 100%igen Tochter der Commerzbank AG - als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-Out) in Höhe von 24,32 € je Stückaktie bestätigt worden. Des Weiteren hatte die Hauptversammlung auch dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen den beiden Banken zugestimmt. Hiergegen hatten sich die klagenden Minderheitsaktionäre mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gewandt. Weder das Land- noch das Oberlandesgericht sahen jedoch Gründe für die Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse, so Gieseler.
Diese seien weder ihrem Inhalt nach noch nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sitten- bzw. verfassungswidrig und auch im Übrigen rechtskonform zustande gekommen.
In Abänderung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat schließlich einen Anspruch der ausscheidenden Minderheitsaktionäre auf anteilige Ausgleichszahlung beim Squeeze-Out neben der Barabfindung verneint. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Dr. Norbert Gieseler
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