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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Urheberrechtsschutz einer Gedichttitelliste

Bei einer im Internet veröffentlichten Gedichttitelliste handelt es sich um eine Datenbank, die urheberrechtlich geschützt
ist. Gerade die Auswahl der Gedichte nach einem objektiven Verfahren verkörpert den Hauptbestandteil der Datenbank, so dass die Anlehnung einer CD-ROM an die Auswahl der Internet-Anthologie Urheberrechte verletzt.


Im Internet wurde als Anthologie eine Sammlung von Gedichttiteln veröffentlicht unter dem Namen „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“. Von anderer Seite wurde eine CD-ROM herausgegeben, die ebenfalls eine Gedichtsammlung enthält. Bei der Zusammenstellung orientierte man sich maßgeblich an der Anthologie im Internet. Da es sich bei der Gedichttitelliste um eine Datenbank im Sinne des UrhG handelt, genießt der Hersteller dieser einen Schutz sui generis. Zwar wurden einige Gedichte auf der CD-ROM hinzugefügt, andere weggelassen und die Gedichttexte selbst eigenem digitalen Material entnommen, jedoch verhindert dies keineswegs die Verletzung der Datenbankrechte. Gerade die Auswahl der Gedichte nach einem objektiven Verfahren verkörpert nämlich den Hauptbestandteil der Anthologie. Dadurch, dass wiederholt und systematisch auf einen wesentlichen Teil der in der Datenbank enthaltenen Daten bei der Erstellung der CD-ROM zurückgegriffen wurde, wurde gerade ein qualitativ und quantitativ hochwertiger Teil des Inhalts der Gedichttitelliste übernommen. Die
Anlehnung der CD-ROM an die Auswahl der Internet-Anthologie verletzt damit Urheberrechte und war zu unterlassen. (BGH, Urteil vom 13.08.2009 – Az. I ZR 130/04)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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