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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Streit ums „Kufstein-Lied“

Eine jahrelange Urheberbezeichnung bei der GEMA spricht grundsätzlich gegen die Urheberschaft eines Dritten an einem Lied.

Bereits 1950 ließ sich Karl Ganzer bei der GEMA als alleiniger Urheber des „Kufstein-Lieds“ eintragen. Nach dessen Tod fand jedoch eine GEMA-Eintragung zugunsten eines Komponisten statt, der Urheberrechte insbesondere an den im Lied vorkommenden Jodeleinlagen beanspruchte. Die Erben des Karl Ganzer beantragten daher die Verpflichtung des Komponisten einer abermaligen Änderung bei der GEMA zuzustimmen, da allein Ganzer der Urheber des Liedes sei. Fragwürdig sei – so auch das Gericht – vor allem auch das Vorbringen nur durch die Jodeleinlagen hätte das Lied derartige Berühmtheit erlangen können. Daneben spricht auch die jahrelange Eintragung Karl Ganzers bei der GEMA gegen eine Urheberschaft des Komponisten, wo er doch schon vor Jahren dies so anerkannt hat, so dass sein Verhalten widersprüchlich sei. Grundsätzlich hat auch die frühere Urheberbezeichnung Ganzers grundsätzlich Vorrang. (LG München, Urteil vom 23.07.2009 – Az. 7 O 22065/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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