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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Cartoon mit Augenbalken

Ein Augenbalken lässt die Erkennbarkeit einer Person nicht ohne weiteres entfallen. Wird die Kopfform, die Stirn- oder Mundpartie nicht unkenntlich gemacht, muss die Verbreitung eines Cartoons mit dem Kopf einer Person trotz Augenbalken unterlassen werden.

In einem Internetbericht wurde über die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Betrug und Untreue berichtet. Dabei wurde ein Cartoon veröffentlicht, der zwei Bären zeigt, deren Gesichter mit den Köpfen von Personen ausgetauscht wurden. Einem davon lag unstreitig eine Fotografie des Rechtsanwalts zugrunde. Die Köpfe waren allerdings mit Augenbalken versehen. Ein Augenbalken lässt die Erkennbarkeit einer Person aber nicht ohne weiteres entfallen. Problematisch war nämlich vorliegend, dass der Augenbalken die Kopfform wie auch die Stirn- und Mundpartie nicht verdeckt und deshalb die Erkennbarkeit nicht verhindert wurde. Irrelevant ist auch das Vorbringen, die fragliche Person auf dem Foto hätte sich altersbedingt verändert und sei deshalb nicht mehr zu erkennen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach altersbedingte Veränderungen die Erkennbarkeit einer Person auszuschließen ist, gibt es nämlich nicht. Der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des fraglichen Cartoons mit Augenbalken hat daher Erfolg. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.06.2009 – Az. 2-03 O 179/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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