Das Verhältnis von Mutter- und Tochter- und Enkelrechten
Beim Erlöschen des ausschließlichen Nutzungsrechts (Mutterrecht) oder eines einfachen Nutzungsrechts (Tochterrecht) bleiben die davon abgeleiteten Nutzungsrechte (Enkelrechte) bestehen, da der Urheber deshalb in seiner Nutzung seines Rechts nicht übermäßig beeinträchtigt wird.
Der Inhaber von Urheberrechten hatte einem Unternehmen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Computerprogramm vertraglich übertragen einschließlich der Berechtigung weitere einfache Nutzungsrechte zu vergeben. Dieser Vertrag wurde jedoch nach § 41 UrhG später wirksam widerrufen. Somit stellte sich die Frage, ob beim Erlöschen des ausschließlichen Nutzungsrechts (Mutterrecht) oder eines einfachen Nutzungsrechts (Tochterrecht) auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte (Enkelrechte) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben. Dies ist gesetzlich nicht geregelt, da bewusst eine Gesetzlücke belassen wurde und die Entscheidung dieser Frage der Rechtsprechung überlassen wurde. Der BGH stellt dazu fest, dass bei einem Rückruf eines ausdrücklichen Nutzungsrechts der Urheber in seiner Nutzung seines Rechts nicht übermäßig beeinträchtigt wird, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte (Tochter- und Enkelrechte) bestehen bleiben. Diese hindern den Urheber nämlich gerade nicht daran neue ausschließliche Nutzungsrechte zu vergeben. Wenn der Urheber einer Erteilung weiterer Rechte durch den Lizenznehmer zugestimmt hat, muss er beim Rückfall damit rechnen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht gegebenenfalls mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist. (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – Az. I ZR 153/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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