Anspruch einer Behörde auf Gegendarstellung
Grundsätzlich ist es auch einer öffentlichen Stelle möglich einen zivilrechtlichen Gegendarstellungsanspruch geltend zu machen. Die Voraussetzungen sind dabei aber strenger als bei einer Privatperson.
In einem Pressebericht über einen Enzelfall wurden konkret Vorwürfe gegen das Jugendamt wegen willkürlicher Kindesentziehung gemacht. Daraufhin verlangte das Land eine Gegendarstellung. Grundsätzlich ist es auch einer öffentlichen Stelle möglich einen zivilrechtlichen Gegendarstellungsanspruch geltend zu machen, so entscheid das Gericht. Die Voraussetzungen sind dabei aber strenger als bei einer Privatperson. Öffentliche Institutionen unterliegen nämlich einer Kontrolle durch die Allgemeinheit. Diese Kontrolle zu ermöglichen ist originäre Aufgabe der Presse. Ein Gegendarstellungsanspruch darf somit nicht dazu führen, dass sich Behörden der öffentlichen Kritik vollständig entziehen können. Entscheidend ist, dass der Bericht unwahre Tatsachbehauptungen enthält, die den Ruf der Behörde in unzulässiger Weise herabsetzen, ihre Funktionsweise schwerwiegend beeinträchtigen und das Vertrauen der Bürger in die Arbeitsweise der Behörde erschüttern. (KG Berlin, Beschluss
vom 17.03.2009 – Az. 9 W 48/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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