Namensnennung auch nach 14 Jahren hinzunehmen
Die Nennung eines Namen in einem Artikel, der vor 14 Jahren in zulässiger Weise veröffentlicht wurde, ist immer noch zulässig, da nach einem so langen Zeitablauf eine tatsächliche Beeinträchtigung der namentlich genannten Person nicht mehr festzustellen ist.
In einem 1994 in zulässiger Weise veröffentlichten Presseartikel über einen bedeutsamen Spionage-Prozess innerhalb der Stasi wurde der damalige wichtige Zeuge namentlich genannt. In dem Internetarchiv der Zeitung ist der Artikel bis heute abrufbar und auch der Name wird nach 14 Jahren immer noch genannt. Dieser Artikel kann über eine Internetsuchmaschine gefunden werden. Zwar weist der Bericht persönlichkeitsrechtliche Relevanz auf, eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers kann aber nach einem Zeitablauf von 14 Jahren nicht mehr festgestellt werden. Der Grundsatz der Authentizität der Berichterstattung verhindert daher auch nach 14 Jahren das Überwiegen des Persönlichkeitsrechts. Daher muss der betroffene Zeuge auch nach diesem langen Zeitablauf die Nennung seines Namens im Internetarchiv der Zeitung hinnehmen. (LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009 – Az. 324 O 767/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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