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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Gehaltsnachzahlungen erhöhen nicht immer das Elterngeld

(Stuttgart) In den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, habe am 26.08.2009 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als erstes Gericht in Deutschland in drei Grundsatzurteilen entschieden.

Recht gaben die Essener Richter einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (Urteil vom 26.08.2009 - L 13 EG 25/09, Vorinstanz Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 6.4.2009, Az. S 23 EG 57/08). Da die 1562 Euro Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum - den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes - zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt.

Die Essener Richter hielten es dabei anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz für unschädlich, so Henn, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten „sonstigen Bezug" im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz darstellte. Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung auch Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung sei der Gesetzgeber aber über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, habe er nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollen. Gehaltsnachzahlungen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes habe der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt. Vielmehr seien solche Gehaltsnachzahlungen vor der Geburt nach Sinn und Zweck des BEEG elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Insoweit sei der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes einschränkend auszulegen.

Keinen Erfolg hatten beim LSG NRW dagegen zwei weitere Kläger, denen ebenfalls Gehalt nachgezahlt worden war, allerdings erst nach der Geburt ihres Kindes. Der eine Fall betraf eine Physiotherapeutin aus Aachen (Az. Urt. v. 26.08.2009 - L 13 EG 5/09, Vorinstanz: SG Aachen S 13 EG 30/07, Urt. v. 16.12.2008). Sie hatte einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für Juli bis November 2006 in Höhe von insgesamt 4766 Euro erst Anfang 2008 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lange nach der Geburt ihres Kindes im Januar 2007 erstritten. Ein weiterer Kläger, ein Staatsanwalt aus Münster, hatte vom Landesversorgungsamt ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuergutschriften von 1140 Euro und Familienzuschläge vom 315 Euro ausgezahlt bekommen.

Die Essener Richter urteilten in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemessungszeitraum, also in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger gegen diese Regelung ließ das LSG NRW letztlich nicht gelten. Da das Elterngeld steuerfinanziert sei, habe der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als etwa beim Arbeitslosengeld, das die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren. Beim Arbeitslosengeld werden Nachzahlungen, auf die der Arbeitgeber einen Anspruch hatte, auch berücksichtigt, wenn sie erst nachträglich zufließen, § 131 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch.

Henn empfahl, in Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Familien-/Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

 

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Michael Henn                                                                                      
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