Unfallversicherung: kein Unfall bei Sturz durch ungeschickte Eigenbewegung!
Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellt mangels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar und führt somit nicht zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers.
Hier stürzte der Versicherungsnehmer beim Skifahren auf seine Schulter. Der Sturz kam zustande, da ein anderer Skifahrer dicht an ihm vorbeifuhr und er sich dadurch erschrak. Wegen der Verletzung der Schulter begehrte er Zahlungen aus seinen zwei bestehenden Unfallversicherungen, welchen die AUB 94 bzw. AUB 61 zugrunde liegen. Da sein Versicherer Zahlungen verweigerte, reichte er Klage vor dem LG Hannover ein. Das LG Hannover wies die Klage ab, auch die Berufung des Versicherungsnehmers vor dem OLG Celle blieb ohne Erfolg. Die Gerichte vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne der AUB handle. Ein Unfall liegt demnach nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Ski-Abfahrtsablauf stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er sodann auf der Schulter zu Fall kommt, wodurch er einen Riss der Sehnen im Bereich der Rotatorenmanschette erleidet. Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellt mangels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar. Zwar ist nicht immer erforderlich, dass das äußere Ereignis physisch vermittelt werde, da unter Umständen auch eine psychisch vermittelte Einwirkung ausreicht. Es fehlt aber hierbei an dem Beweis für eine bewusste Ausweichbewegung des Versicherungsnehmers, um einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit dem anderen Skifahrer zu verhindern. Auch ist der Sturz nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, sodass ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 Abs. 4 AUB 94, § 2 Abs. 2 a) AUB 61 vorliegt.
OLG Celle, 8 U 131/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
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