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Unfallschaden zwischen zwei eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers – Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers?

Bei einem Schaden, der durch ein zweites eigenes Fahrzeug am Erstfahrzeug verursacht worden ist, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, denn hier liegt ein Haftungsausschluss gemäß § 11 Nr. 2 AKB vor.

Vorliegend ist der Versicherungsnehmer Halter zweier eigener Kraftfahrzeuge, für die er jeweils eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Eines der Fahrzeuge steht im Eigentum seiner Ehefrau. Diese ist nun mit ihrem Fahrzeug gegen das Fahrzeug ihres Ehemannes gestoßen und hat dabei einen Schaden verursacht. Der Ehemann machte somit gegen seine Kfz-Versicherung Schadenersatzforderungen geltend.

Die Versicherung hat Schadenersatzforderungen des Versicherungsnehmers abgelehnt und beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Hiernach werden Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Weiterhin wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer damit rechnen muss, dass ein von einer mitversicherten Person verursachter Schaden unter denselben Bedingungen ausgeschlossen ist wie ein von ihm selbst verursachter Schaden.

Durch den Leistungsausschluss wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbaren Belastungen unterworfen, denn einerseits werden eigene Personenschäden des Versicherungsnehmers vom Leistungsausschluss nicht erfasst und andererseits kann der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden abdecken.

BGH vom 25.06.2008, IV ZR 313/06

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
 
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