Abmahntätigkeit gegen Altfälle
Werden bereits abgelaufene Angebote abgemahnt begründet allein der Zeitablauf keinen Missbrauchsfall, denn der Mittbewerber kann nämlich grundsätzlich auch noch gegen Altfälle vorgehen, solange keine Verjährung eingetreten ist.
Vorliegend hatte sich das OLG Hamm zu fragen, ob bei Abmahnungen von bereits abgelaufenen Angeboten eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung anzunehmen ist. Grundsätzlich liegt ein Missbrauch vor, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde Ziele sind. Hauptsächlich muss es dem Gläubiger gerade um die Unterbindung des unlauteren Wettbewerbs gehen. Werden bereits abgelaufene Angebote abgemahnt begründet allein der Zeitablauf aber keinen Missbrauchsfall. Der Mittbewerber kann nämlich grundsätzlich auch noch gegen Altfälle vorgehen, solange keine Verjährung eingetreten ist. Er muss sich gerade nicht auf ein späteres Wohlverhalten verweisen lassen, solange die maßgebliche Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist. Eine Abmahntätigkeit gegen Altfälle ist daher nicht per se rechtsmissbräuchlich und ist daher bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen in der Regel zulässig. (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 – Az. 4 U 28/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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