„Schweizer Rechtsanwälte“ als Wortmarke
Entscheidend ist für den Ausschluss von der Eintragung einer beschreibenden Angabe allein, dass sich die Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung eignet, was sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt oder aus der tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung im Verkehr ergeben kann. „Schweizer Rechtsanwälte“ weist daher lediglich darauf hin, dass die typischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts aus der Schweiz angeboten und erbracht werden.
Die Bezeichnung „Schweizer Rechtsanwälte“ ist von der Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe handelt. Entscheidend ist für den Ausschluss dabei allein, dass sich die Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung eignet. Dies kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt ergeben oder aus der tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung im Verkehr. „Schweizer Rechtsanwälte“ weist daher lediglich darauf hin, dass die typischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts aus der Schweiz angeboten und erbracht werden und enthält allenfalls die Vorstellung die fraglichen Anwälte sind in der Schweiz ansässig, mit dem Recht der Schweiz vertraut und befugt vor einem Gericht in der Schweiz aufzutreten. Ein Herkunftshinweis kann dagegen nicht gesehen werden. Irrelevant ist insbesondere, dass die grammatikalisch richtige Schreibeweise für aus der Schweiz stammende Anwälte „Schweizerische Rechtsanwälte“ wäre und dies von der einzutragenden Bezeichnung abweicht. Die Eintragung muss zurückgewiesen werden, da es sich lediglich um eine beschreibende Angabe handelt und keinesfalls um einen betrieblichen Herkunftshinweis. (BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – Az. 24 W (pat) 32/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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