Gebrauchsüberlassung urheberrechtlich geschützter Werke
Wird der Öffentlichkeit lediglich der Gebrauch des urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen, ist darin keine Verbreitung zu sehen, da fragliche Gegenstände weder verkauft werden noch in anderer Weise das Eigentum an ihnen übertragen wird. Urheberrechte werden somit nicht verletzt.
Im streitgegenständlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob durch das Aufstellen von Möbeln in einem öffentlich zugänglichen Gebäude Urheberrechte verletzt werden. Dabei handelte es sich um Möbel von Le Corbusier, die als Nachbildungen in der Lounge einer Kunsthalle aufgestellt wurden. Grundsätzlich erreichen die fraglichen Möbel aber einen hohen Grad an Individualität, so dass diese als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Der BGH stellte fest, dass dadurch der Öffentlichkeit lediglich der Gebrauch des urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird, worin keine Verbreitung zu sehen ist, da fragliche Möbelstücke weder verkauft werden noch in anderer Weise das Eigentum an ihnen übertragen wird. Aus den gleichen Gründen liegt auch keine urheberrechtsverletzende Verwertung der Werke vor. Werden also urheberrechtlich geschützte Gegenstände der angewandten Kunst der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch überlassen, werden sämtliche Urheberrechte daran nicht verletzt. (BGH, Urteil vom 22.01.2009 – Az. I ZR 148/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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