Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzers
Bei Urheberrechtsverletzungen gilt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzenden liegt, da sie zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozesses führt, was unbedingt dem Interesse des Verletzers entspricht.
Bei Urheberrechtsverletzungen gilt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzenden liegt. Dies folgt daraus, dass sie zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozesses führt, was unbedingt dem Interesse des Verletzers entspricht. Dabei bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, deren Kosten solche sind, die der Verletzte sinnvollerweise hat aufwenden dürfen um den Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern. Diese Kosten sind deshalb vom Verletzer zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch besteht aber nur, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Urheberrechtsverletzung muss deshalb vor Gericht vom Verletzten substantiiert dargelegt und bewiesen werden. Geschieht dies nicht in ausreichender Art und Weise gilt die Abmahnung wegen mangelnder Urheberrechtsverletzung als unberechtigt und der Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den vermeintlichen Verletzer besteht nicht. Denn es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prozess vermieden wurde, denn ein solcher wäre gar nicht begründet gewesen. (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2009 – Az. 30 C 374/08-71)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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