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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Markenmäßige Benutzung durch Reklame-Schilder

Wird auf Reklame-Tafeln ein markenrechtlich geschütztes Zeichen abgebildet, liegt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung vor, woran ein kleiner Hinweis auf der Rückseite, der auf das herstellenden Unternehmen hinweist, auch nichts ändert.

Auf aufgestellten Reklame-Schildern war ein Zeichen abgebildet, welches einer eingetragenen Marke sehr ähnlich war. Dabei stellte sich die Frage, ob darin eine markenmäßige Benutzung zu sehen ist, insbesondere deshalb, weil auf der Rückseite der Schilder ein kleiner Hinweis angebracht war, wer das herstellende Unternehmen der Schilder ist. Allerdings zieht der Durchschnittsverbraucher regelmäßig eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Werbemittel und geht somit davon aus, dass beides vom gleichen Hersteller stammt. Schild und abgebildetes Produkt wird wie selbstverständlich in wirtschaftlichem Zusammenhang gesehen. Ein kleiner Hinweis auf der Rückseite ändert hieran nichts, denn die Rückseite wird in der Regel nicht betrachtet werden. Wird somit auf Reklame-Tafeln ein markenrechtlich geschütztes Zeichen abgebildet, liegt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung vor, für die die Zustimmung des Markeninhabers benötigt wird. (LG Berlin, Urteil vom 07.04.2009 – Az. 15 O 247/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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