Neue BFH-Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft zur Lohnsteuer
(Kiel) Mit einem am 29.07.2009 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft zur Lohnsteuer aufgegeben.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 29.07.2009 veröffentlichte Urteil des BFH vom 30. April 2009 Az.: VI R 54/07.
Bisher hat der BFH die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bei etwa unklaren Rechtslagen in lohnsteuerlichen Angelegenheiten nach § 42e EStG nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamtes handelt und nicht etwa um einen „formellen Verwaltungsakt", der entsprechend angreifbar und überprüfbar war.
Bestritt der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Anrufungsauskunft, so war ein Rechtsbehelf hiergegen bisher nicht gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung über die in der Anrufungsauskunft vertretene Rechtsauffassung des Finanzamtes konnte nur im nachfolgenden Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.
Diese Rechtsauffassung, so betont Passau, hat der BFH nun aufgegeben und entschieden, dass eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-Finanzamtes darüber darstellt, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie sei vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet.
Die Vorschrift des § 42e EStG gebe dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtige ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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