Pflicht zur Erforschung der Rechtskette
Beim Erwerb eines Videos auf CD-ROM ist trotz einer schriftlichen Zusicherung der Rechte auch die Erforschung der Rechtskette zu fordern, denn nur das erfüllt die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit geistigem Eigentum. Ein abgemilderter Sorgfaltsmaßstab für Presseorgane gilt grundsätzlich nur bei aktueller Nachrichtenberichterstattung.
Streitgegenständlich ging es vorliegend um die Urheberrechte an Bildsequenzen aus einem Video, welches den tödlichen Fallschirmabsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte. Dieses wurde auf einer CD-ROM erworben und einzelne Bilder daraus in einer Zeitung veröffentlicht. Das Video wurde zwar mit der schriftlichen Zusicherung erworben, dass alle zur Veröffentlichung notwendigen Rechte ebenfalls vorhanden wären, das Gericht sah dies aber nicht als ausreichend an um die Urheberrechtsverletzung als schuldlos einzustufen. Die im Umgang mit geistigem Eigentum erforderliche Sorgfalt erfordert nämlich zusätzlich, dass vom Erwerber solcher Dateien die Rechtskette überprüft wird. Dabei gilt insbesondere auch kein abgemilderter Sorgfaltsmaßstab für Presseorgane, es sei denn es handle sich um Tatsachenrecherchen hinsichtlich aktueller
Nachrichten. Vorliegend wurde lediglich Filmmaterial eines lange zurückliegenden Ereignisses ausgewertet. Dies stellt einen Eingriff in das objektbezogene geschützte Immaterialgüterrecht dar. Die Rechtswidrigkeit wird dabei gerade indiziert. (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 – Az. 4 U 220/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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