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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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„Filesharing“ – Kind, das darfst Du nicht!

Allein das Risiko von Schutzrechtsverletzungen über einen Internetzugang löst beim Anschlussinhaber Prüf- und Handlungspflichten aus. Insbesondere genügt es nicht den Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing aus dem Internet herunterzuladen.

Wurden mittels Filesharing auf einer Musiktauschbörse Dateien öffentlich zugänglich gemacht, kann sich der Anschlussinhaber nicht darauf berufen, dass seine Kinder dafür verantwortlich gewesen sind. In dem Moment, in dem der Anschlussinhaber den Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch wem auch immer die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht, ist sein Verhalten adäquat kausal für die damit begangenen Urheberrechtsverletzungen. Allein das Risiko von Schutzrechtsverletzungen über fraglichen Internetzugang löst Prüf- und Handlungspflichten aus, solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Insbesondere genügt es nicht den Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing aus dem Internet herunterzuladen. Es müssen weitgehend wirksamere Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen ergriffen werden, wie beispielsweise das Einrichten von Kinder-Benutzerkonten mit eingeschränkten Möglichkeiten im Internet zu agieren oder die Installation einer „Firewall“, die jeglichen Download von Dateien aus dem Internet verhindert. (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 28 O 889/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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