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Elefantengras ist weder Baum noch Busch / LG Coburg zur Frage, ob man beim Anpflanzen von Elefantengras den für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstand einhalten muss

(Kiel) Auch in heimischen Gärten wächst so manch Exotisches – und beschäftigt die Nachbarn und mitunter auch die Gerichte. So hatte das Landgericht Coburg (LG) sich kürzlich mit dem Elefantengras (Miscanthus x giganteus) zu befassen.

Mit dem Ergebnis, so  der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des LG Coburg vom 17.08.2009, Az.: 32 S 23/09, dass es sich dabei weder um einen Baum noch um einen Busch handelt.

Das Gericht wies die Klage eines Nachbarn ab, der erreichen wollte, dass die näher als 2 Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanzen auf dem Nachbargrundstück beseitigt werden. Auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten sah das Gericht keinen Beseitigungsanspruch.

In dem Fall baute der Beklagte seit 2005 auf seinem Grundstück das Schilfgewächs an, das 4 bis 5 Meter hoch werden kann. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne Erfolg, denn die Berufungskammer des Landgerichts Coburg wies seine Klage ab, so betont Klarmann.

Elefantengras (Miscanthus x giganteus) sei nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein  Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden gelten die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht. Auch eine besondere Brandgefahr konnte das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden – und da ist in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liegt, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen.
 Fazit des Gerichts: Die Exoten bleiben. Und so lange der Nachbar nur pflanzliche „Elefanten“ auf seinem Grundstück halte, sei das hinzunehmen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de

 
 
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