Schwelle zur Schmähkritik
Eine Äußerung kann auch erst im Zusammenhang mit anderen Äußerungen der restlichen Berichterstattung als Schmähkritik eingestuft werden. Auch die Assoziation einer Äußerung kann eine unzulässige Schmähkritik begründen.
Sobald eine öffentliche Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren ist, verletzt diese unweigerlich das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. In einem Internetbericht über die öffentliche Sitzung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg äußerte sich der Autor über die Vorgehensweise des Rechtsanwalts. Wegen Sinn und Zweck von Meinungsäußerungen Aufmerksamkeit zu erregen, sind grundsätzlich wegen der heutigen Reizüberflutung auch starke Formulierungen oder scharfe sowie abwertende Kritik mit Polemik und in ironischer Weise hinzunehmen. Dabei greift eine Vermutung für die Zulässigkeit einer Äußerung, wenn keine eigennützigen Ziele mit der Äußerung verfolgt werden, sondern im Meinungskampf eine die Öffentlichkeit betreffende Frage diskutiert. Dabei kann aber eine Äußerung auch erst im Zusammenhang mit anderen Äußerungen der restlichen Berichterstattung als Schmähkritik eingestuft werden. Auch die Assoziation einer Äußerung kann eine unzulässige Schmähkritik begründen.(LG Berlin, Urteil vom 24.03.2009 - Az. 24 O 1269/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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