Berichterstattung über HIV-Infektion
Die identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und den Haftbefehl gegen ein Mitglied der erfolgreichsten deutschen Girlband ist zulässig, da diese Vorgänge nämlich erhebliches Gewicht haben und deren Mitteilung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich gedeckt sein kann.
Die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und den Haftbefehl gegen ein Mitglied der erfolgreichsten deutschen Girlband ist zulässig. Diese Vorgänge haben nämlich erhebliches Gewicht, so dass deren Mitteilung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich gedeckt sein kann, auch wenn es sich dabei um eine identifizierende Berichterstattung handelt. Das öffentliche Interesse richtet sich dabei auch insbesondere auf den konkreten Tatvorwurf und kann deshalb sogar einen Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigen. Die Mitteilung der HIV-Infektion als bloße Mitteilung einer Erkrankung verletzt keinesfalls die absolut geschützte Intimsphäre der betroffenen Person. Auch ein Bericht über den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit anderen als Teil des konkreten Tatvorwurfs, stellt, solange keine Einzelheiten bekannt werden, keinen Eingriff die Intimsphäre dar, sondern verletzt lediglich die Privatsphäre und ist mit Blick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. (KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2009 – Az. 9 W 123/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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