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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Vertragsstrafe wegen Receiver zum Schwarzsehen von Premiere

Die Einführung von Umgehungsvorrichtungen für das „Schwarzsehen“ von Premiere blieb
insbesondere deshalb unbestraft, weil die Firma von dem durch Premiere zur Herstellung von Receivern beauftragten Unternehmen nicht zur Pflichterfüllung gegenüber Premiere eingesetzt war.


Premiere klagte gegen ein Unternehmen, dass von beauftragt war Receiver herzustellen, mit denen der Empfang von „Premiere“ möglich war. Vertraglich verpflichtete sich dieses
Unternehmen es zu unterlassen Umgehungsvorrichtungen herzustellen oder durch Dritte zu beziehen, die das „Schwarzsehen“ des Programms ermöglichen. Eine dem Unternehmen angehörige Firma führte fragliche Umgehungsvorrichtungen jedoch von China ein, so dass Premiere deshalb die Vertragsstrafe beanspruchte. Das Gericht wies das Begehren allerdings zurück: Das fragliche Unternehmen hätte nicht selbst die Umgehungsvorrichtungen eingeführt und es konnte nicht dargelegt werden, dass die Geschäftsführer davon Kenntnis hatten. Außerdem war die fragliche Firma nicht zu der Erfüllung der Pflichten gegenüber Premiere eingesetzt. Die Umgehungsvorrichtungen für das „Schwarzsehen“ blieben also insoweit ungestraft. (LG München, Urteil vom 28.05.2009 – Az. 7 O 17548/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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