Keine allumfassende Einwilligung
Lediglich weil keinerlei Vorbehalte bezüglich der Veröffentlichung von Interviews oder Fotos formuliert wurden, kann nicht von einer allumfassenden Einwilligung ausgegangen werden, da es dem Interviewpartner nicht zuzumuten ist ins Blaue hinein Umstände zu benennen, wo seine
Einwilligung gerade nicht gelten soll.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in die Veröffentlichung eines Interviews mit Portraitfoto in einer Zeitung eingewilligt. Tatsächlich fanden sich fragliche Beiträge in einer der Zeitung beigelegten Broschüre. Diese Veröffentlichung als Beilage zur Hauptzeitung verletzt Persönlichkeitsrechte. Zwar wurde grundsätzlich in die Veröffentlichung eingewilligt, dies umfasst aber gerade nicht das Beilage -Heft einer Zeitung. Lediglich weil keinerlei Vorbehalte bezüglich der Veröffentlichung formuliert wurden, kann aber nicht von einer allumfassenden Einwilligung ausgegangen werden. Dabei zählt die Sicht des objektiven
Interviewpartners, dem es nicht zuzumuten ist ins Blaue hinein Umstände zu benennen, wo seine Einwilligung gerade nicht gelten soll. Grundsätzlich muss nämlich derjenige, der das Interview und das Foto veröffentlichen will über besondere Umstände, zum Beispiel die Veröffentlichung in einer Beilage zur eigentlichen Zeitung, aufklären. Es gibt grundsätzlich keine allumfassende Einwilligung.(LG Hamburg, Urteil vom 05.06.2009 - Az. 324 O 953/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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