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BFH: Bei unrichtigen Rechnungsangaben kein Vorsteuerabzug / Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht geschützt

(Kiel) § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 08.07.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 2009, Az.  V R 15/07.

In dem Streitfall hatte der Kläger gebrauchte PKW von einem Automobilhändler bezogen, der die Lieferungen unter einer Geschäftsadresse abrechnete, die aber in dem Streitjahr nicht mehr bestand. Daraufhin versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf  der Fahrzeuge. Das Finanzgericht Köln gab der darauf erfolgten Klage statt, weil dem Kläger trotz Unrichtigkeit der Rechnungsangabe ein Vorsteuerabzug nach Grundsätzen des Vertrauensschutzes  zu gewähren sei.

Dem. so betont Passau, vermochte sich der BFH jedoch nicht anzuschließen und hob das Urteil aufgrund der Revision des Finanzamts auf.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung sei es nicht möglich, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Vertrauensschutzgründe zu berücksichtigen, z. B. wenn ein Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können. Hierfür komme sodann nur noch ein Billigkeitsverfahren gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung in Betracht. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes könnten im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug stehe dem Unternehmer erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3010
Fax: 0431 - 973 3055
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