Landgericht Coburg zu der Frage, ob die Teilkasko zahlen muss, wenn ein Kfz bei einer Probefahrt entwendet wird
(Kiel) Einem Kaufinteressenten sollte man ein Kraftfahrzeug nicht blindlings zur Probefahrt anvertrauen. Wenn er sich nämlich ohne Bezahlung mit dem guten Stück aus dem Staub macht, ist nicht nur der fahrbare Untersatz weg. Hat der Eigentümer die Entwendung durch eigene Unvorsichtigkeit erst ermöglicht, erhält er zudem auch von seiner Kaskoversicherung keinen Ersatz.
Das , so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall vom 29. April 2009, Az: 13 O 717/08, bei dem ein Motorradeigentümer erfolglos seine Teilkasko auf Zahlung von 8.000 € verklagte. Weil er dem vermeintlichen Probefahrer das Krad ohne jede Sicherheitsmaßnahmen überlassen hatte, verlor er auch den Versicherungsschutz gegen Entwendung.
Der Kläger wollte das Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er ihm das PS-starke Zweirad zur Probefahrt an. Bedauerlicherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der „Käufer“ dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 € Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Die Versicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Dem schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab, betont Klarmann.
Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger unvorsichtig und äußerst leichtsinnig handelte, weil er keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Indem er nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt feststellte, lud er den Täter zum Diebstahl geradezu ein – obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen. Die Versicherung war daher leistungsfrei.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
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