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Ilona Reichert
Rechtsanwältin Ilona Reichert
Sophienstraße 12
76530 Baden-Baden


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Mein Arbeitgeber ist insolvent! Sind Arbeitnehmer rechtlos?

Die Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet für die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens nicht zwangsläufig die sofortige Arbeitslosigkeit. Jedoch zieht die Insolvenz in der Regel Modifizierungen des Arbeitsvertrages und Änderungen der Kündungsfristen nach sich.

Dieser Überblick soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen im Falle einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers zustehen und wie sie diese gegenüber Unternehmen, Insolvenzverwalter und der Bundesagentur für Arbeit durchsetzen können.

Für Gehaltsforderungen, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) entstanden sind, steht den Arbeitnehmern ein Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohnes zu. Es gibt allerdings Obergrenzen, die sich am Bruttogehalt orientieren. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch bei Ablehnung des Insolvenzantrages. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von zwei Monaten ab Insolvenzeröffnung bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
Wenn die Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung im Unternehmen weiter arbeiten, richten sich ihre neuen Gehaltsansprüche gegen die Insolvenzmasse. Zu beachten ist, dass ein Lohnverzicht zum Verlust des Insolvenzgeldes führen kann. Werden die Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter neu eingestellt, haftet der Insolvenzverwalter für die Erfüllung der Lohnforderungen persönlich.
Nach Verfahrenseröffnung bestehen die Arbeitsverhältnisse fort. Der Insolvenzverwalter kann allerdings kündigen und auf Aufhebungsverträge hinwirken. Für beide Seiten sind die Kündigungsfristen verkürzt. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate, unabhängig davon, ob gesetzlich, tarif- oder einzelvertraglich eine längere Frist vorgesehen ist.
Die sozialen Kündigungsschutzbestimmungen wie z. B. das Kündigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie die Beteiligung des Betriebsrats gelten auch für den Insolvenzverwalter.
Plant der Insolvenzverwalter Massenentlassungen oder die Stilllegung des Unternehmens, muss er bei einem Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig informieren und sich um einen Interessenausgleich bemühen. Einigen sich beide Parteien, kann der Interessenausgleich auch die Namen der zu kündigenden Mitarbeiter beinhalten.
Kommt es nicht zu einem Interessenausgleich, so kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen und sozial gerechtfertigt sind. Das hindert Arbeitnehmer jedoch nicht, ihrerseits Kündigungsschutzklage zu erheben.

Für Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ilona Reichert
Sophienstrasse 12
76530 Baden-Baden
07221/9736510
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