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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Weiterverkauf von Echtheitszertifikaten

Gerade wenn Echtheitszertifikate neben ihrer Funktion, die Authentizität einer Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers übertragbar, da es grundsätzlich diesem vorbehalten ist zu entscheiden wem Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Echtheitszertifikaten mit Produktkey eines Computerprogramms, die aus einer sog. Volumenlizenz stammen und nicht verwendet werden, weil zu viele Lizenzen erworben wurden. Solche Volumenlizenzen geben Großkunden die Möglichkeit das fragliche Programm zu vervielfältigen und dies mit dem jeweiligen Produktkey zu verkaufen. Dabei dient das Ausstellen von Echtheitszertifikaten insbesondere als Sicherheitsmerkmal zum Schutz vor Produktpiraterie. Gerade wenn aber diese Zertifikate neben ihrer Funktion, die Authentizität einer Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers übertragbar, da es grundsätzlich diesem vorbehalten ist zu entscheiden wem Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Auch kann nicht von Erschöpfung gesprochen werden. Der Grundsatz der Erschöpfung besagt nämlich, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht, eine weitere Verbreitung kann dieser nicht einschränken. Allerdings wird dieser Grundsatz bezüglich
Lizenzen, die lediglich zum Download von Software berechtigen eingeschränkt und gilt somit vorliegend nicht. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009 – Az. 11 W 15/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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