McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

„Passionsspiele“ nicht eintragungsfähig

Selbst wenn sich die bekannte Bedeutung des Begriffs „Passionsspiele“ nicht unmittelbar auf die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen beziehen, fehlt dem Begriff die hinreichende Unterscheidungskraft, da die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Verkehr Unklarheiten entstehen können.

Eine Eintragung der Marke „Passionsspiele“ ist nach dem Beschluss des Bundespatentgerichts nicht möglich. Der Begriff bezeichnet nämlich die volkstümliche dramatische Darstellung von Leben und Sterben Christi und wird an einer Vielzahl von Orten aufgeführt. In dieser Bedeutung ist der streitgegenständliche Begriff auch lexikalisch nachweisbar. Der Verkehr wird nach Ansicht des Gerichts in „Passionsspiele“ nur einen Sachhinweis im Zusammenhang mit Veranstaltungen von Passionsspielen sehen. Der Umstand, dass lediglich in katholisch geprägten Regionen Bayerns derartige Aufführungen stattfinden führt nicht zu einer nur regionalen Bekanntheit, da Passionsspiele tatsächlich weit über die jeweiligen Regionen hinaus bekannt sind, teilweise sogar weltweites Ansehen genießen. Deshalb ist es nicht möglich diesen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt des Begriffs „Passionsspiele“ zu individualisieren und als Herkunftshinweis zu gebrauchen. Selbst wenn sich die bekannte Bedeutung nicht unmittelbar auf die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen beziehen, fehlt dem Begriff die hinreichende Unterscheidungskraft, da die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Verkehr Unklarheiten entstehen können. (BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – Az. 25 W (pat) 70/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück