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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Staatsferne der Presse

Dem Staat ist es grundsätzlich aus dem Gebot der Staatsferne der Presse verboten periodisch erscheinende Zeitschriften herauszugeben. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen muss beachtet werden, dass sowohl die Privateigner als auch das Unternehmen selbst grundrechtsfähig bleibt und dieses somit nicht an die Grundrechte gebunden ist.

Im vorliegenden Fall war die Frage zu entscheiden, inwiefern sich gemischtwirtschaftliche Unternehmen – an denen der Staat Anteile hält – an das aus Art.5 I S.2 GG resultierende Gebot der Staatsferne der Presse zu halten hat. Konkret sollte eine Zeitschrift verboten werden, die von fraglichem gemischtwirtschaftlichem Unternehmen herausgegeben wurde, da dem Staat die Herausgabe von periodisch erscheinenden Zeitungen/Zeitschriften grundsätzlich untersagt ist. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass auch nichtstaatliche Anteilseigner am Unternehmen beteiligt sind, so dass es gerade diesen verwehrt wäre ihre Grundrechte auszuüben. Ebenso muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Unternehmen selbst – jedenfalls wenn der Bund nicht die Kapitalmehrheit hält – Grundrechtsträger ist. Lediglich die Tatsache, dass der Staat als Anteilseigener faktischen Einfluss auf das fragliche Unternehmen hat, führt nicht automatisch dazu das Unternehmen als Träger öffentlicher Gewalt zu sehen und zu dessen Grundrechtsbindung. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind somit in der Regel nicht an
Grundrechte gebunden. Eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich dieser Problematik bleibt allerdings noch abzuwarten. (LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 – Az. 315 O 136/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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