Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht stets in voller Höhe steuerlich abzugsfähig
(Kiel) Die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht stets in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.06.2009 zum Urteil vom 02. April 2009, Aktenzeichen 10 K 1190/06 B.
Mitglieder von Aufsichtsräten, die von Gewerkschaften in diese Position entsandt werden, verpflichten sich regelmäßig, den größeren Teil ihrer Vergütung an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Die entsprechenden Abführungen können die erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen als Betriebsausgaben mindern, wenn das Aufsichtsratsmitglied sich vor seiner Wahl in den Aufsichtsrat verbindlich verpflichtet hat, sie vorzunehmen.
Im Streitfall hatte die Klägerin, die als Gewerkschaftsvertreterin Mitglied in mehreren Aufsichtsräten war, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an eine gemeinnützige Stiftung abgeführt; allerdings hatte sie sich vor ihrer Wahl in die verschiedenen Aufsichtsräte nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Das Finanzamt sah die Abführung an die Stiftung daher nicht als Betriebsausgaben, sondern als freiwillige - nicht in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähige - Spende an. Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts urteilten, betont Passau.
Zwar sei die Klägerin als Gewerkschaftsmitglied grundsätzlich verpflichtet gewesen einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Zum einen fehlte es jedoch an der gesonderten Verpflichtungserklärung vor der Wahl in den jeweiligen Aufsichtsrat. Zum anderen ließ sich der tatsächlich abgeführte Betrag auch nicht anhand der entsprechenden gewerkschaftlichen Richtlinie nachvollziehen.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
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