Urheberrechtsschutz an Aktionskunst
Aktionskunst muss, um urheberrechtlich geschützt zu sein lediglich wahrnehmbar und gerade nicht dauerhaft auf einem Wiedergabeträger festgehalten werden. Auch ein Planung und Organisation ist urheberrechtlich nicht erforderlich um Schutz nach dem UrhG zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Zulässigkeit von Fotografien zu entscheiden, die während einer Fernsehaktion eines Künstlers aufgenommen und im Rahmen einer Ausstellung gezeigt wurden. Die Bilder geben dabei Szenen der Aktionskunst wieder. Wird dahingehend die Schutzfähigkeit überprüft, sind die Anforderungen daran nicht zu hoch anzulegen. Bei einem solchen „Happening“ ist es vor Allem nicht notwendig, dass die Abläufe zuvor geplant und organisiert werden. Würde man dies anders beurteilen, wäre man jeder spontanen Aktion der Urheberrechtsschutz entzogen. Grundsätzlich ist aus jeder künstlerischen Aussage auf den Schöpferwille zu schließen, so dass ein dazugehöriges Werk auch Urheberrechtsschutz genießt. Grundsätzlich muss ein Werk nämlich nur wahrnehmbar sein um als eigentümlich Schöpfung anerkannt zu werden. Ein dauerhaftes Festhalten des Werkes auf Wiedergabeträgern ist indes nicht notwendig. (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2009 – Az. 12 O 191/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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