„Der Kannibale von Rotenburg“ vor dem BVerfG
Der verurteilte Mörder, der unter „Kannibale von Rotenburg“ bekannt wurde, stellte beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die Aufführung eines den realen Gegebenheiten nachempfunden Films über sein Leben und seine Tat. Das Gericht hat seinen Antrag abgelehnt, es kann kein gewichtger Nachteil festgestellt werden.
Der verurteilte Mörder, der unter „Kannibale von Rotenburg“ bekannt wurde, stellte beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die Aufführung eines den realen Gegebenheiten nachempfunden Films über sein Leben und seine Tat. Das Gericht hat seinen Antrag abgelehnt. Ein hinreichend gewichtiger Nachteil sei, wenn der Film gezeigt wird, für den Antragssteller nicht erkennbar. Zwar werden zahlreiche auch zutreffende Details über sein Intimleben dargestellt, aber diese Dinge sind den Medien aufgrund des Verhaltens des Antragsstellers selbst ohnehin bekannt und auch noch aktuell bewusst, so dass daraus keine Beeinträchtigungen resultieren können. Auch wird sein Recht am eigenen Bild nicht dadurch verletzt, dass ein ihm ähnlich sehende Schauspieler eingesetzt wird, insbesondere nach dem der Antragssteller selbst freimütig zur Veröffentlichung ihn zeigender Fotos in der Presse beigetragen habe. Eine Rufbeeinträchtigung sei durch etwaige nicht ganz den Tatsachen entsprechende Szenen daneben nicht zu befürchten, da diese nur geringfügig abweichen würden. Der Film wird als Horrorfilm aufgezogen und stellt den Antragssteller durch genretypische Mittel als monströse furchteinflößende Person dar. Jedoch erwächst ihm auch daraus kein Nachteil, da schon eine objektive, neutrale Berichterstattung über die beispielslose Tat des „Kannibalen“ geeignet wäre diese Reaktionen auszulösen, so das Gericht. (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – Az. 1 BvQ 26/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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