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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Wettbewerbswidriges abgestimmtes Verhalten

Um einen Verstoße gegen Art. 81 I EG-VO anzunehmen, muss alternativ der Zweck des abgestimmten Verhaltens oder die Wirkung wettbewerbswidrig sein. Wird also die Verfolgung eines wettbewerbswidrigen Zwecks festgestellt, brauchen die Auswirkungen der abgestimmten Verhaltensweise auf den Wettbewerb nicht mehr geprüft werden.

Im Rahmen einer Vorabentscheidung hatte der EuGH die Kriterien festzulegen, unter denen ein abgestimmtes Verhalten zu einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise im Wettbewerb führt. Dabei muss bei der Beurteilung maßgeblich auf die objektiven Ziele des Zusammenwirkens und auf den rechtlichen Zusammenhang geblickt werden. Eine Absicht der Beteiligten Wettbewerber ist nicht notwendige Voraussetzung um einen Verstoß gegen Art. 81 I EG-VO anzunehmen. Des Weiteren stellt der EuGH klar, dass der wettbewerbswidrige Zweck und die wettbewerbswidrige Wirkung keinesfalls kumulativ vorliegen müssen, sondern lediglich alternativ. Wird also die Verfolgung eines wettbewerbswidrigen Zwecks festgestellt, brauchen die Auswirkungen der
abgestimmten Verhaltensweise auf den Wettbewerb nicht mehr geprüft werden um einen Verstoß anzunehmen. Bereits das Vorliegen eines Potenzials der Verhaltensweise negative Auswirkungen zu entfalten, genügt zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Zwecks. Ob und in welchem Ausmaß Wirkungen auf den Wettbewerb auftreten, wird bei der Sanktion des Verstoßes zu berücksichtigen sein und beeinflusst maßgeblich die Höhe der Geldbuße. (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – Az. C-8/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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