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FG Rheinland-Pfalz: Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S. des Kindergeldrechtes angesehen werden?

(Stuttgart) Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08) hat das Finanzgericht  (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden kann.

Im Streitfall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes).

Die Agentur für Arbeit forderte das für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 in Höhe von 1078.- Euro gezahlte Kindergeld jedoch zurück und begründete das damit, wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes sei der Sohn des Klägers zwar über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigungsfähig, aber als Kind ohne Ausbildungsplatz könne er nicht berücksichtigt werden, da er sich nicht um eine Ausbildungsstelle beworben habe. Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat stelle keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Sinne dar.

Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich, so Henn.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das - wie der Sohn des Klägers im Streitfall - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht so zu verstehen, dass eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden, dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.

Im Übrigen wäre der Kindergeld - Berücksichtigungstatbestand (Kind ohne Ausbildungsplatz) zumindest bis April 2008 auch deshalb erfüllt, weil sich der Sohn im August 2007 bei der Bundeswehr um einen Ausbildungsplatz als Hubschrauberpilot (erster Verwendungswunsch) beworben und erst im April 2008 erfahren habe, dass er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Henn empfahl, die Entscheidung und ggfs. die weitere Entwicklung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.   

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Michael Henn   
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Fachanwalt für Arbeitsrecht  
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