„Durchgeknallter Staatsanwalt“
Das Bundesverfassungsgericht schreibt eine enge Begriffsauslegung der „Schmähkritik“ vor, so dass diese nur zu bejahen ist, wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern lediglich der Diffamierung einer Person dient. Insbesondere muss eine Äußerung immer im Sachzusammenhang betrachtet werden.
„Durchgeknallter Staatsanwalt“
Ein Journalist, Verleger, Publizist und Mitherausgeber einer Zeitschrift äußerte sich innerhalb einer Fernsehdiskussionsrunde zu einem medienintensiven Ermittlungsverfahren über den an diesem beteiligten Staatsanwalt und bezeichnete diesen als „durchgeknallter Staatsanwalt“. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun die Verurteilung des Journalisten wegen Beleidigung zu überprüfen, insbesondere ob in der Bezeichnung „durchgeknallt“ eine Schmähkritik zu sehen ist. Eine solche kann aber nur bei einer besonders gravierenden Ehrverletzung angenommen werden, insbesondere weil dann keine Grundrechtsabwägung mehr stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht schreibt eine enge Begriffsauslegung der „Schmähkritik“ vor, so dass diese nur zu bejahen ist, wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern lediglich der Diffamierung einer Person dient. Daher muss fragliche Äußerung immer im Kontext betrachtet werden. „Durchgekanllt“ ist zwar grundsätzlich ehrverletzend, fiel aber im Zusammenhang mit einer kritischen Sachauseinandersetzung und entbehrt somit nicht jeglichen Sachbezug. Da der Begriff an sich auch nicht schwerwiegend diffamierend ist, muss der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft zwar Polemik nicht aber vordergründige Diffamierung angelastet werden. Der „durchgeknallte Staatsanwalt“ ist somit im Sinne der Meinungsfreiheit „frei zu sprechen“. (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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