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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Namensnennung von Rechtsanwälten

Ein Rechtsanwalt steht als Organ der Rechtspflege regelmäßig kraft seiner obliegenden Aufgaben innerhalb öffentlicher Gerichtsverhandlungen im Blickfeld der Öffentlichkeit, so dass eine identifizierende Berichterstattung mit voller Namensnennung grundsätzlich zulässig ist.

Eine Presseberichterstattung über ein gerichtliches Verfahren worin der vollständige Name des Rechtsanwalts genannt wird, verletzt nicht dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Aufgrund der gemeinschaftswichtigen Bedeutung der Gerichtsberichterstattung darf grundsätzlich über alle gerichtlichen Verfahren berichtet werden. Dieses Recht schließt auch regelmäßig die Namensnennung der beteiligten Personen. Allerdings kann trotzdem eine Einzelfallbeurteilung niemals ausbleiben, bei der die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Interesse der Öffentlichkeit ein überwiegendes Informationsinteresse zum Ergebnis haben muss. Dem Persönlichkeitsrecht eines beteiligten Anwalts kommt dabei jedoch nur geringe Bedeutung zu, da dieser als Organ der Rechtspflege regelmäßig kraft seiner obliegenden Aufgaben innerhalb öffentlicher Gerichtsverhandlungen im Blickfeld der Öffentlichkeit steht. Deshalb haben Anwälte innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit einen geringeren Anspruch auf Schutz ihres Persönlichkeitsrechts wie Privatpersonen. Eine identifizierende Berichterstattung über einen Rechtsanwalt hat somit in der Regel keinerlei Unterlassungsansprüche zur Folge. (KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009 – Az. 9 W 91/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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