Lehrerbewertung im Internet
Eine Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung kommt zu dem Ergebnis, dass Lehererbenotungen im Internet aufgrund der geringen Aussagekraft der Daten und der Zugangsbeschränkung zu dem jeweilugen Portal diese Datenübermittlung grundsätzlich nicht unzulässig ist. Insbesondere ist der Schutz der Persönlichkeit im beruflichen Umfeld nicht so groß wie innerhalb der Privatsphäre.
Auf dem Portal www.spickmich.de haben Schüler die Möglichkeit nach der Registrierung mit Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und ihrer e-Mail Noten über die Lehrleistung ihrer Lehrer zu vergeben. Ein eigener Textbeitrag kann nicht verfasst werden. Gegen diese Internetseite klagte eine der darauf bewerteten Lehrerinnen. Sie begehrt Löschung und Unterlassung bezüglich der Veröffentlichung ihres vollen Namens und der von ihr unterrichteten Fächer. Der BGH urteilte jedoch zugunsten des Portalbetreibers und stellte fest, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz fehlender Einwilligung zulässig sind. Es handelt sich zwar auch bei Beurteilungen und Meinungsäußerungen um personenbezogene Daten, vorliegend betreffen diese allerdings nur die berufliche Tätigkeit der Betroffenen. In diesem Bereich kann der Schutz der Persönlichkeit aber gerade nicht so umfangreich sein wie in der Privatsphäre. Eine Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Aussagekraft der Daten und der Zugangsbeschränkung zum Portal diese Datenübermittlung grundsätzlich nicht unzulässig ist. (BGH, Urteil vom 23.06.2009 –Az. VI ZR 196/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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