Werktitelrecht an „Der Seewolf“
Wird eine Romanvorlage übersetzt und als deutscher Filmtitel benutzt, besteht dennoch Unterscheidungskraft, so dass Werktitelrechte entstehen. Begründet wird dies damit, dass es sich um unterschiedliche Werkarten handelt.
Der Film „Der Seewolf“ ist an den englischsprachigen Roman „The Sea-Wolf“ inhaltlich zumindest angelehnt. Das OLG München hatte sich dahingehend damit auseinanderzusetzen, ob den Produzenten des Films Werktitelrechte an „Der Seewolf“ zustehen. Der Titel wurde zwar als Marke eingetragen, allerdings wurde Unterlassung der markenmäßigen Verwendung begehrt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass titelberechtigt jeder ist, der einen Titel für das betreffende Werk rechtsmäßig nutzt. Dieses Recht erlischt erst nach endgültiger Aufgabe des Gebrauchs für das fragliche Werk. Solange ein Film demnach wiederholt ausgestrahlt wird, besteht ein Werktitelrecht. Es kann jedoch nur entstehen, wenn namensmäßig eine Unterscheidungskraft vorliegt, wenn der Titel sich also zur Werkindividualisierung eignet. Eine Verwechslungsgefahr begründet sich aus drei Faktoren, die zueinander in Wechselwirkung stehen: Die Kennzeichnungskraft des Titel, die Identität bzw. Ähnlichkeit der Werke und die Identität bzw. Ähnlichkeit der Werktitel. Dem zu Folge hindert die Übersetzung einer Romanvorlage in einen deutschen Filmtitel nicht das Bestehen der Unterscheidungskraft. Es handelt sich nämlich sodann um unterschiedliche Werkarten, so dass Werktitelrechte entstehen. (OLG München, Urteil vom 30.04.2009 – Az. 29 U 4978/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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