Kaskoversicherung: Zum Nachweis eines Kfz-Diebstahls bei fehlender Beweismöglichkeit des Versicherungsnehmers
Vorliegend war dem Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung sein Pkw BMW X5 entwendet worden. Daraufhin begehrte er von seiner Versicherung wegen der Entwendung seines Pkws Leistungen aus seiner Kraftfahrtversicherung.
Da die Versicherung nicht zahlte, reichte er Klage vor dem LG Karlsruhe ein. Das LG Karlsruhe hat die Versicherung entsprechend dem Antrag des Versicherungsnehmers auf Zahlung von 33.550,- Euro verurteilt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung vor dem OLG Karlsruhe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe gab der Ansicht des LG Karlsruhe Recht, welches davon ausging, dass dem Versicherungsnehmer der ausreichende Nachweis über den Diebstahl seines versicherten Pkws gelungen ist. Da sich der Versicherungsnehmer bei dem Diebstahl seines Fahrzeuges typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ihm eine Beweiserleichterung zugute kommt.
Danach genügt es, wenn Tatsachen feststehen, die nach dem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild des Diebstahls ist demnach gegeben, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und es später dort entgegen seinem Willen nicht wiedergefunden hat. Eine als Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild des Diebstahls ist dabei möglich, wenn dem Versicherungsnehmer als Kläger keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Bezüglich des Abstellen des Pkws standen dem Versicherungsnehmer keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung, jedoch hat er mit seiner Anhörung den Nachweis für das Abstellen des Pkws zur Nachtzeit erbracht. Für das Nichtwiederauffinden des Pkws stand eine Zeugin zur Verfügung. Somit konnte der Versicherungsnehmer für die Entwendung seines Pkws Beweis antreten, wogegen der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls nicht belegen konnte.
OLG Karlsruhe, 12 U 218/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
« zurück