Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Weise aufgelöst werden. Gemäß Artikel 602 Absatz 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) wird die Erbengemeinschaft durch Teilung des Nachlasses aufgelöst.

Eine mögliche Form der Auflösung ist die Teilung durch Vereinbarung. Die Erben können sich einigen, den Nachlass unter sich aufzuteilen. Hierfür ist ein Vertrag zwischen den Erben erforderlich, der die Aufteilung des Nachlasses regelt (Art. 603 ZGB).

Eine weitere Möglichkeit ist die Teilung durch gerichtliche Entscheidung. Wenn die Erben keine Einigung erzielen können, kann das Gericht auf Antrag eines Erben die Teilung des Nachlasses anordnen (Art. 604 ZGB).

Schließlich kann die Erbengemeinschaft auch durch Verkauf des Nachlasses aufgelöst werden. Die Erben können den ganzen Nachlass verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen (Art. 605 ZGB).

Es ist zu beachten, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft nur durch eine einvernehmliche Teilung oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. Ein einzelner Erbe kann die Erbengemeinschaft nicht einseitig auflösen.