Bei einem Auffahrunfall wird die Schuldfrage in der Schweiz nach den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) beurteilt.
Grundsätzlich gilt, dass der Auffahrende gegenüber dem Vordermann haftet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Vordermann wird vermutet, ordnungsgemäß gefahren zu sein (Art. 31 Abs. 2 SVG).
Um die Schuldfrage zu klären, müssen die Umstände des Unfalls genau untersucht werden. Dazu gehören insbesondere:
* Die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge
* Die Bremsverzögerung des Auffahrenden
* Die Sicht- und Witterungsverhältnisse
* Die Beachtung von Verkehrsregeln und -zeichen
* Die Fahrweise beider Fahrer
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 122 II 366 festgestellt, dass der Auffahrende eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, wenn er einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt oder wenn er in einen Kreisel einfährt.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Auffahrende beweisen muss, dass er alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat, um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Wenn er dies nicht nachweisen kann, wird ihm die Schuld am Unfall zugewiesen.