Das Vermögen nach einer Scheidung wird in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgeteilt.
Grundsätzlich gilt, dass das während der Ehe erworbene Vermögen (Ehegüterrecht) zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt nach dem Güterrecht, das die Ehegatten während der Ehe vereinbart haben oder das von Gesetzes wegen anwendbar ist.
Es gibt in der Schweiz zwei mögliche Güterrechte: die Errungenschaftsbeteiligung und die Gütergemeinschaft.
1. Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-198 ZGB):
Bei dieser Güterordnung werden die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte hälftig aufgeteilt. Dazu gehören beispielsweise Einkommen, Renten, Erbschaften und Schenkungen.
2. Gütergemeinschaft (Art. 226-239 ZGB):
Hier werden alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden, gemeinsam verwaltet und aufgeteilt.
Wenn die Ehegatten keine Vereinbarung über das Güterrecht getroffen haben, gilt die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzliches Güterrecht (Art. 196 Abs. 1 ZGB).
Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Vermögenswerte, wie beispielsweise ein Erbe oder eine Schenkung, die vor der Ehe gemacht wurde, nicht aufgeteilt werden. Diese Vermögenswerte bleiben Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie erhalten hat (Art. 198 Abs. 2 ZGB).
Urteil des Bundesgerichts: BGE 136 III 353.