Wie oft ist eine Mieterhöhung erlaubt?

Eine Mieterhöhung ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer objektiven Änderung der Mietzinsgrundlagen beruht (Art. 270 Abs. 1 OR).

Die Häufigkeit von Mieterhöhungen ist jedoch durch die sogenannte "Koppelungsregel" beschränkt. Danach darf der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn seit der letzten Mieterhöhung oder seit dem Beginn des Mietverhältnisses mindestens ein Jahr vergangen ist (Art. 269a Abs. 1 OR).

Zudem muss der Vermieter den Mieter über die Mieterhöhung schriftlich informieren und begründen, weshalb die Mieterhöhung erforderlich ist (Art. 269a Abs. 2 OR).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 130 III 417 festgestellt, dass die Koppelungsregel auch bei einer Mieterhöhung aufgrund von Kostensteigerungen gilt.

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