Eine Restschuldbefreiung nach Schweizer Recht dauert in der Regel 6-7 Jahre. Dies ergibt sich aus Art. 230 Abs. 1 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), wonach die Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von 6 Jahren nach Eröffnung des Konkursverfahrens erteilt werden kann.
Innerhalb dieser 6-Jahres-Frist muss der Schuldner alle ihm obliegenden Pflichten erfüllen, insbesondere die Zahlung von 20% der Forderungen an die Gläubiger (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Erst nach Erfüllung dieser Bedingungen kann die Restschuldbefreiung erteilt werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der Restschuldbefreiung je nach Einzelfall variieren kann. In bestimmten Fällen kann die Restschuldbefreiung auch vor Ablauf der 6-Jahres-Frist erteilt werden, wenn der Schuldner alle seine Pflichten erfüllt hat und die Gläubiger zustimmen (Art. 231 SchKG).