Eine sehr gute Frage!
Wenn in der Schweiz kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge nach Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Danach erben die nächsten Verwandten des Verstorbenen in folgender Rangfolge:
1. Die Kinder und ihre Abkömmlinge (Art. 457 Abs. 1 ZGB)
2. Die Eltern und ihre Vorfahren (Art. 458 ZGB)
3. Die Geschwister und ihre Abkömmlinge (Art. 459 ZGB)
4. Die Neffen und Nichten (Art. 460 ZGB)
5. Die Großeltern und ihre Vorfahren (Art. 461 ZGB)
Wenn keine Verwandten in einer der vorgenannten Rangstufen vorhanden sind, fällt das Erbe an den Staat (Art. 466 ZGB).
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Erbfolge nur gilt, wenn keine andere Verfügung des Erblassers, wie ein Testament oder eine Erbvertrag, besteht.
Quellen:
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 457 ff.
- Bundesgericht, Urteil vom 24. März 2009, 5C.297/2008, E. 3.2.