Eine sehr wichtige Frage!
Im Streitfall entscheidet das Gericht über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Gemäß Artikel 298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist das Gericht zuständig, wenn die Eltern nicht einvernehmlich über die Ausübung der elterlichen Sorge entscheiden können.
Das Gericht hat dabei die Interessen des Kindes zu berücksichtigen und wird unter anderem prüfen, welche Regelung für das Kind am besten geeignet ist, seine Bedürfnisse zu befriedigen und seine Entwicklung zu fördern (Art. 298 Abs. 1 ZGB).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 134 III 241 E. 2.2 festgestellt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die elterliche Sorge die folgenden Kriterien zu berücksichtigen hat:
* Die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind
* Die Fähigkeit der Eltern, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und zu befriedigen
* Die Stabilität und Kontinuität der Betreuung
* Die Meinung des Kindes, wenn es altersgemäß urteilsfähig ist